- Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €
- Die Monatsgebühr für die Buchführung / Buchhaltung einschließlich des Kontierens der Belege durch eine Steuerkanzlei beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt
- Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 12,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 €
- Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 25/10. Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betriebliche Jahresleistung
- Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens 4.500 € (§ 24 Abs. 3 StBVV).
Beispiel:
Jahresbruttolohn | 20.000 € |
Gebühr 1/20 bis 4/20 | 32,30 € bis 129,20 € |
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 € (§ 27 Abs. 1 StBVV).
Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 | |
Mieteinnahmen | 20.000 € | 10.000 € | 5.000 € |
Werbungskosten (Schuldzinsen, Afa, usw.) | 15.000 € | 15.000 € | 5.000 € |
Einkünfte | 5.000 € | -5.000 € | 0 € |
Gegenstandswert | 20.000 € | 15.000 € | 8.000 € |
Gebühr 1/20 bis 12/20 | 32,30 – 387,60 € | 28,30 – 339,60 € | 16,90 – 202,80 € |
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte, wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 € (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV).
Fall 1 | Fall 2 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 60.000 € | 0 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | -20.000 € | -10.000 € |
Kapitaleinkünfte | 5.000 € | -5.000 € |
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert | 65.000 € | 8.000 € |
Gebühr 1/10 bis 6/10 | 112,30 – 673,80 € | 33,80 – 202,80 € |
Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.
Fall 1 | Fall 2 | |
Betriebseinnahmen | 250.000 € | 250.000 € |
Betriebsausgaben | -200.000 € | -300.000 € |
Gegenstandswert | 250.000 € | 300.000 € |
Gebühr 5/10 bis 20/10 | 245,50 – 982,00 € | 257,00 – 1.028,00 € |
Von geringer Bedeutung ist die „Betragsrahmengebühr“, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer