Übersicht

Eine Übersicht der Gebührenverordnung für Steuerberater

Rund 90.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBVV an die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) an.

Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBVV nach

  • der Bedeutung der Angelegenheit
  • dem Umfang
  • der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben
(Beispiele finden Sie auf der entsprechenden Seite)

  • Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichenTätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.
  • Die Anwendung der „Zeitgebühr“ von 30 € bis 70 € je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.


Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne.
Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern.
Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren.
Nach § 4 StBVV muss dies schriftlich geschehen.
§ 14 StBVV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.